Allgemeine Geschäftsbedingungen für Länderorganisationen der Codigo Universo Invest Holding S.A.

Geltungsbereich Landesrepräsentanten - Marketing / Vertrieb

Allgemeine Geschäftsbedingungen

für Länderorganisationen der Codigo Universo Invest Holding S.A.

Codigo Universo Invest Holding S.A. CIF ES A 57720071
07157 Port de Andratx Mallorca Calle Olivera 35

Präambel

Der LP 1 ist Initiator der Welt- Peace- Community (WPC), ein humanitäres und prinzipiell für alle Menschen zugängliches Friedens-, Kunst-, Forschungs- und Wirtschaftsnetzwerk das ermöglicht das die WPC Partner ihren Lebensunterhalt mit der ethischen Friedensidee durch den Vertrieb der Codigo Universo Produkte bestreiten können. Die Kunst-, Forschungs- und Wirtschaftspartner haben sich zur Aufgabe gemacht, gemeinsam ein Friedens-,Wohlstands-, und die Kreativität-Förderndes Informationsnetzwerk für Kunst- Wissenschafts-, Friedens- und Gesellschaftsinformationen aufzubauen, die über die Codigo Universoformel, die art open Kunstausstellungen und das geplante Internet Portal Gen Clean Informationen graphisch und optisch so aufbereiten, daß sie allen Bevölkerungsgruppen zugänglich werden und zu einer positiven Entwicklung des Menschen und der Gesellschaft beitragen.

Der LP1 betreibt selbst Forschungen und lässt die Forschungsergebnisse für entsprechende serienreife Produkte aufbereiten. Dieses kreativitätsfördernde Produkt- und Dienstleistungsprogramm wird über das WPC der Öffentlichkeit zugänglich gemacht und durch die Gemeinnützige Stiftung Fundacion Liedtke mit Lizenzpartnern vertrieben.

Die Funktionsweise des WPC ist vom Grundsatz her nach dem Prinzip des neuronalen Netzwerk des menschlichen Gehirns entwickelt worden, sodass es sich natürlich und evolutionär entwickeln kann. Es verhindert durch die Grundlage des ethischen Wissenstransports negative Strukturentwicklungen im Vertrieb die nur auf finanzielle Ziele ausgerichtet sind. Gemeinsames Ziel der Lizenzpartner ist die allgemeine Förderung des Kunstverständnisses, der Kreativitätsentwicklung in der Bevölkerung sowie die Achtung und Durchsetzung der Menschenrechts- Charta der UN und der EU, um zu einer neuen geistigen und materiellen Welt mit Frieden, Wohlstand und Freiheit für alle Menschen beizutragen.

Das WPC setzt sich aus einem Netz von Geschäftspartnern (im folgenden Providern) zusammen, die bestimmte Aufgaben in dem Kunst-, Forschungs- und Wirtschaftsnetzwerk übernehmen. Die Geschäftspartner schließen Lizenzvereinbarungen mit LP 1 ab, arbeiten jedoch mit den Vertragsunternehmen des LP1 in ihren vereinbarten Funktionsbereichen als Netzwerk zusammen. Die Leistungen der Provider werden sowohl Privat- als auch Firmenkunden (im folgenden User) angeboten. Der LP1 stellt dem LP2 sowie den anderen Providern im Rahmen der Ausübung der jeweils vertraglich vereinbarten Funktionsbereiche und Zeiträume im WPC die Nutzung der Nutzungsrechte für das Informations- und Dienstleistungsprogramm sowie das kreativitätsfördernde Informationsnetz WPC durch separate Lizenzverträge oder Vertragspartner des LP1 zur Verfügung. Der LP1 ist berechtigt, Aufgaben, ganz oder teilweise an dritte Unternehmen zu übertragen.

Der LP 1 hat folgende Urheberrechte und Warenzeichen entwickeln bzw. anmelden lassen:

Copyright und Urheberrechte A

Urheberrechte und Konzepte, Dienstleistungen, Multimedia - Produkte, Bücher, CD - Roms, Internetprodukte, Ausstellungskonzepte

  1. Kunsterkennungssystem
  2. Kunstformel
  3. graphische Umsetzung der Kunstformel
  4. graphisches Symbol für Kunst, Forschung und Evolution des Lebens
  5. Theorien der Evolutionstheorie der Erkenntnissysteme
  6. Kunstrichtung „Konkreter Evolutionismus“
  7. Ausstellungskonzept art open
  8. Film Marketing Promotion System AV am Pos
  9. Kunst-, Forschungs- und Wirtschaftsnetzwerk WPC
  10. Konzept Kunstzentrum“
  11. Konzept WPC-Community“
  12. Konzept Museum Liedtke-Förderkreis“
  13. Konzept art open-TV im Internet“
  14. Konzept Eventmuseum des Konkreten Evolutionismus mit neuem Immobilienmodell auf Aktien
  15. Konzept HCN
  16. Urheberrechte in Bezug auf das Produkt- und Dienstleistungsprogramm des WPC

Copyright und Urheberrechte B

  1. Kunst-, Kreativitäts- und Evolutionseminare nach den Forschungsergebnissen und der Entwicklung von Dieter W. Liedtke
    1. Kreativitätsföderung
    2. Kunstberater Kulturmanagement, Sponsoring und Ausstellungsorganisation
    3. Was ist Kunst? Kunsterkennung durch die art open Kunstformel
    4. Sehen und Wissen

Kunstprogramm: Geplante oder bereits vorhandene Multimedia- und Printprodukte; Autor: Dieter W. Liedtke mit dem Arbeitstitel

  1. Kreativitätsbücher (in deutscher Sprache)
    • Die Vierte Dimension
    • Die Codigo Universo
    • Cultrituale
    • Innovationsdreieck Goseck Nebra Zeitz
    • Wohlstand durch Kultur
  2. Kunstkataloge (in deutscher, englischer und spanischer Sprache mit dem Arbeitstitel
    • Museo Liedtke Mallorca
    • Liedtke
    • Enzyklopädie art formula
  3. Kunstbücher mit dem Arbeitstitel
    • art reflections (deutsch, spanisch)
    • Das Bewusstsein der Materie (deutsch)
    • Buchstabenfelder (deutsch, englisch, spanisch)
    • dangerous art (deutsch)
    • Der Schlüssel zur Kunst (deutsch und spanisch)

Copyright und Urheberrechte C

  1. Multimediaprodukte - CD-Roms
    • Enzyklopädie art formula
  2. Audio-CD
    • MAR- Musik und Texte
  3. Video und DVD
    • Future Transport art open
  4. Kinofilm: Kains Umkehr

Kunstwerke und Kunstrichtungen: multiple Kunstgraphiken mit angewandter Kunstformel, für alle Kunstwerke und Kunstrichtungen

Copyright und Urheberrechte D

Austellung z. B.:

  1. Kunstformel
  2. Steinzeit
  3. Mittelalter
  4. Renaissance
  5. Barock
  6. Romantik
  7. 19. Jahrhundert
  8. Fauvismus
  9. Expressionismus
  10. Kubismus
  11. Futurismus
  12. Klassische Moderne
  13. Konstruktivismus
  14. Surrealismus
  15. Die Codigo Universo
    • Kunstprogramm Originalkunstwerke
  16. art open Kunstausstellungen

Copyright und Urheberrechte D

  1. Internet EIMM TV - Konzept
  2. aimeim Cafe - Konzept
  3. Internet Portal Gen Clean (EIMM Informationsmedizin)
  4. Innovationsfabrik - Konzept
  5. art open Museen - Konzept
  6. art open Galerien- Konzept
  7. Straßenmuseum - Konzept
  8. Codigo Universo- Internetshop- System- Mandantenfähig
  9. Aktiengeschenk als unendgeldliche Beigabe bei dem Kauf von Waren
  10. Liedtke Galerie Restaurant
  11. Innovationsmarkt
  12. Innovationseventcenter
  13. aimeim Zellverjüngungsprogramm
  14. Konzepte des Globalpeace Campus
  15. Finanzierungssystem des Globalpeace Campus

Copyright und Urheberrechte DI

  1. Musikstücke und Videos
  2. Produkte mit der Kunstformel
  3. Fotos und Grafiken
  4. Liedtke-Kunstwerke

Urheberechte

  1. Das grafisches Symbol der Kunstformel und die physikalische Existenz-Formel i = E = MC2

Eine Aufstellung welche Multimediaprodukte, Videos, DVDs, Musik CDs, CDRoms, Kunstwerke, Kunstausstellungen Vertragsgegenstand sind ist unter §1 Vertrags-gegenstand dieses Vertrages vereinbart. Eine Aufstellung, welche Multimediaprodukte, Printprodukte, Videos, DVDs, Musik-CDs, Kunstwerke, Kunstausstellungen und Kunstkonzepte für das Vertragsgebiet möglich sind wird jedes Jahr neu vorgestellt.

Neu entstehende Urheberrechte des LP1 und Produkte- und Leistungsprogramme des WPC werden den Geschäftspartnern der WPC von Zeit zu Zeit präsentiert und vertraglich ergänzt.

  • Es werden vom LP1 folgende Positionen im WPC organisiert:
  • Der LP1 bzw. seine Rechtsvorgänger oder Vertragspartner und Künstler organisieren die Forschung auf die das neue Produkt- und Leistungsprogramm aufgebaut wird. Der LP1 ist für die Strategie in Bezug auf das Produkt- und Leistungsprogramm sowie die Entwicklung der Öffentlichkeitsarbeit und die Entwicklung der Werbung zuständig. Der LP1 oder seine Rechtsnachfolger sind zentraler Vertragspartner für Marketing, Vertrieb, Entwicklung bis Serienreife der Produkte und Dienstleistungen, PR, Werbung und sowie für alle Provider und User im WPC.

Der LP1 bietet seinen Geschäftspartnern die wirtschaftlich eigenständige Übernahme folgender Positionen und Kernaufgaben im WPC an:

  • WPC Codigo Universo Management- Vertrieb:
  • Suche, Akquisition und Aufbau sowie Betreuung von Cupa Codigo Universo Vertragspartnern und deren Schulung und Motivation vor Ort.

  1. Vertragsgegenstand
    • Der LP2 erhält als selbständiger Unternehmer im Rahmen des WPC die Lizenz eines WPC Codigo Universo - Management -Vertriebs mit zur Unterstützung von ausschließlich gemeinnützig ausgerichteten Zielen zur Kreativitätsförderung und die Stärkung einer ethischen Grundhaltung in der Bevölkerung zur Völkerverständigung und Friedensbildung und erhält hierfür die Berechtigung neue CUPA Vertragspartner vorzuschlagen und ihnen als Mentor zur Seite zu stehen.
    • Die Lizenz umfaßt:
      1. Aufbau der Codigo Universo Organisation in seinem Vertragsgebiet
      2. Suche, Akquisition und Betreuung von: CUPA Vertragspartnern
    • WPC
    • Werbung und Betrieb eines Codigo Universoshop im Internet mit den Codigo Universoprodukten
    • Die Detailbeschreibung der Aufgaben und Ablaufprozesse werden in einem Seminar bereitgestellt.
    • Der LP2 erhält vom LP1 eine Kommissions- und Vertriebslizenz für das im Antrag benannte Vertragsgebiet wenn der LP1 dem Antrag per E Mail nach eingehender Prüfung und der Schulung des LP2 dem Antrag zugestimmt hat.
    • Mit folgende kreativitätsfördernde Produkte und Bücher, Kunstwerke und Immobilien von Dieter Walter Liedtke die in einem Anhang zum Vertrag aufgeführt oder begrenzt sein können.
  2. Partner
    • Der in § 1 übernommene Vertragsgegenstand kann mit weiteren Geschäftspartnern durchgeführt werden wenn diese dem LP1 vorher mitgeteilt werden und der LP1 nach Prüfung des Partners des LP2 der Partnerschaft zugestimmt schriftlich hat.
  3. Grundlagen der Zusammenarbeit
    1. Die Grundzüge der Zusammenarbeit, der Auftritt in der Öffentlichkeitsarbeit und das gesamte Organisations- und Marketingkonzept werden im Ablaufhandbuch, als PDF, zum Audiovisuellen Marketing dokumentiert und sind Bestandteil des Vertrages.
    2. Die Aufgaben des LP2 sind selbstständig und eigenverantwortlich mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns durchzuführen.
    3. Der LP2 ist nicht Gesellschafter, sondern selbständiger Geschäfts- und Lizenzpartner des LP1 und hat im Geschäftsverkehr mit Dritten das nach dem im Handbuch aufgeführten Muster in seinen Geschäftsunterlagen darzustellen
    4. Der LP2 hat vor Unterzeichnung des Lizenzvertrages zwischen LP1 und LP2 dem LP1 einen geeigneten Nachweis darüber zu erbringen, dass die für die Übernahme des vertraglichen Leistungsumfangs des LP2 erforderlichen Finanzmittel und/oder Infrastruktur (Inventar, Personal, Werbebudget u. a. m.) in ausreichendem Maße vorhanden sein werden.
    5. Der LP2 erklärt hiermit, dass die von ihm nachgewiesenen Finanz- und Sachmittel für die von ihm zu übernehmende Projektaufbauarbeit eingesetzt wird.
  4. Rechte und Pflichten des LP1
    1. Das zeitliche, räumliche uneingeschränkt exklusive Archivierungs-, Bearbeitungs-, Veränderungs- und Vervielfältigungsrecht in allen Sprachen und das Urheberecht für alle Print-Film- und elektronischen Medien in allen technischen Formen und Formaten auch für Filmdrehschnittreste Internetprodukte, Webgestaltung Internetshop, Produktentwicklungen mit der Codigo Universo liegt bei dem LP1 oder seinem Lizenzgeber.
    2. Der LP1 führt Schulungen und Seminare zur Einführung sowie zum Ausbau des WPC für die Lizenzpartner durch.
    3. Der LP1 informiert den LP2 über alle geschäftsrelevanten Neuentwicklungen.
    4. Der LP1 wird das Ablaufhandbuch von Zeit zu Zeit unter Berücksichtigung der neu gewonnenen Erfahrungen und der Anregungen der Provider weiterentwickeln
  5. Rechte und Pflichten des LP2
    1. LP1 und LP2 sind berechtigt, einzelne Teile der vertraglich übernommenen Aufgaben an Geschäftspartner zu übertragen. Beide sind für die Qualität und Ordnungsmäßigkeit der Aufgabenerfüllung durch ihre Geschäftspartner verantwortlich.
    2. Der LP2 ist verpflichtet, den insbesondere durch Ruf und Namen des WPC verkörperten hohen Standard in kultureller, humanitärer und geschäftlicher Hinsicht bei seiner Geschäftstätigkeit in jeder Weise aufrechtzuerhalten und alles zu unterlassen, was sich auf Ruf und Namen des WPC nachteilig auswirken könnte.
    3. Der LP2 verpflichtet sich, alle vom LP1 und den anderen Kooperationspartnern im WPC überlassenen Geschäftsunterlagen, Verträge, Konzepte und Produkte sowie Ausstellungsgegenstände usw. äußerst sorgfältig zu behandeln und vor unbefugten Dritten geheim- bzw. fernzuhalten.
    4. Es sind vom LP2 keine Waren und Dienstleistungen im WPC zu präsentieren, zu bewerben bzw. zu verkaufen, die nicht im vom LP1 genehmigten offiziellen Produkt- und Leistungsprogramm enthalten sind.
    5. Der LP2 hat sich in der Öffentlichkeit von allen unethischen sowie die Kultur und die Gesellschaft schädigenden Themen im Zusammenhang mit dem WPC möglichst zu distanzieren, um den positiven, die Gesellschaft fördernden Eigenanspruch der WPC zu unterstützen.
    6. Es dürfen für die Geschäftsaufnahme des LP2 mit neuen Kooperationspartner im WPC ausschließlich die vom LP1 freigegebenen Lizenzpartnerverträge oder Museum Liedtke Förderkreis Anträge benutzt werden. Die Lizenzpartnerverträge und Museum Liedtke Förderkreis Anträge sind stets im Namen des LP1 abzuschließen und bedürfen für ihre Gültigkeit stets der schriftlichen Genehmigung des LP1. Abweichende Sondervereinbarungen müssen vom LP1 vorher genehmigt werden.
    7. Der LP2 wird weder versuchen Angestellte vom LP1, einem anderen Lizenz-unternehmen des LP1 oder Mitarbeiter des Museum Liedtke-Förderkreises, sei es unmittelbar oder mittelbar, abzuwerben oder zu beauftragen.
    8. Der LP2 verpflichtet sich, die Vertragsrechte weder selbst anzugreifen noch durch Dritte angreifen zu lassen oder Dritte beim Angriff in irgendeiner Form zu unterstützen.
    9. Wenn der LP2 ein in Kommission gegebenes Produkt selbst ankaufen will, so muß hierüber ein gesonderter Vertrag abgeschlossen werden, in dem insbesondere die Festsetzung des Kaufpreises erfolgt.
    10. Zum Selbsteintritt gemäß § 400 HGB ist der Kommissionär (LP2) nicht berechtigt
  6. Einmallizenzgebühr
    • Der LP2 verpflichtet sich, dem LP1 für die vertragsgemäße Beteiligung am WPC eine Einmallizenzgebühr von für Alle Übersetzungen der Bücher und Texte in der Landessprache des Vertragsgebiets des LP2 100 000 Euro zzgl. MwSt. zu zahlen. wenn diese in die Landessprache übersetzt werden müssen und die Texte und Bücher in DE, ES, und EN Sprache die der LP1 durchgeführt hat für das Vertragsland nicht ausreichend sind.
    • Der LP2 hat den Betrag innerhalb von.30 Tagen nach Rechnungsstellung des LP1 auf das Konto von LP1 zu zahlen.
    • Abweichende Zahlungsvereinbarungen oder Zahlungen durch erbrachte Leistungen können schriftlich vereinbart werden
    • Fundación Liedtke - Konto:
    • la Caixa Port d´Andratx, Centre Comercial las Velas Local 5, 07157 Andratx;
    • Swift - Code: CAIX ES BB 652; BLZ 21001390 41; Kontonr. 13900200069745
    • Bei nicht fristgerechter Zahlung der Einmallizenzgebühr ist der LP1 berechtigt, den Lizenzvertrag fristlos zu kündigen. Der rechtliche Anspruch auf die Einmallizenz-gebühr bleibt trotz Kündigung des Lizenzvertrages gegenüber dem LP2 bestehen.
  7. Leistungsentgelt des LP2
    • Der LP2 erhält für die von ihm vertraglich übernommenen Dienstleistungen folgende Umsatzbeteiligungen als Leistungsentgelte:
    • .4.% / in Worten/.vier Prozent der generierten Nutzungsentgelte (Nettoumsätze) zzgl. Mehrwertsteuer aller erzielten Aufträge der bezahlten Nettoumsätze derjenigen WPC- und CUPA-Mitglieder die vom LP2 vertraglich eingesetzt und betreut werden. Die Abrechnung wird nach Zahlungseingang der Kundenrechungen erstellt und monatlich überwiesen.
    • Die WPC- und CUPA-Mitglieder genießen Kundenschutz.
    • Die Nutzungsentgelte werden aus dem im WPC zugelassenen Produkt- und Leistungsprogramm generiert. Der LP2 und seine kooperierenden Provider sind im WPC als eigenständige Unternehmer tätig; mit der Umsatzbeteiligung sind alle vertraglichen Leistungen des LP2 abgegolten.
    • Der LP2 erhält durch den LP1 folgende Leistung:
      • Schulung für die Übernahme der Tätigkeit im Vertragsgebiet sowie Einweisung (die Schulungs-Leistung ist in der Einmallizenzgebühr enthalten)
    • Die Schulungen und Seminare werden durch eine WPC Codigo Universo Academy durchgeführt.
  8. Leistungsabrechnung und Bezahlung
    • Der Kommunikationsdienst, der zentral die kaufmännische Abwicklung im WPC abwickelt, dass WPC Versand- und Logistic-Center
      1. fakturiert im Namen des LP1 alle Lieferungen und Leistungen an die User des WPC und ermittelt zu bestimmten Abrechnungszeitpunkten die vertraglich zustehenden, anteiligen umsatzabhängigen Leistungsentgelte der Provider des WPC (und des LP2). Für alle Provider des WPC erfolgt die Abrechnung vom Grundsatz her nach dem Prinzip Forderungsabrechnung nach Zahlungseingang. Weitere Nebenverein-barungen in Bezug auf Leistungsentgelte und deren Bezahlung zwischen dem LP1 und einzelnen Providern (bzw. LP2) sind schriftlich zu vereinbaren und berühren nicht die Ansprüche auf Leistungsentgelte der jeweils anderen Provider.
      2. Die Provider erhalten zu jedem Abrechnungszyklus Abrechnungsunterlagen und bekommen die Ihnen vertraglich zustehenden Beträge auf ein vom Provider vorgegebenes Bankkonto ausgezahlt. Die Auszahlung erfolgt per Banküberweisung. Die Details über kaufmännische Ablaufprozesse, die Abrechnungszeitpunkte und Zahltermine sind im Internet unter einer PIN Zahl einzusehen.
      3. Der Kommunikationsdienst fakturiert im Namen des LP1 die Leistungsrechnungen der Provider zzgl. der entsprechenden Mehrwertsteuer. Die Provider haben somit ihre Mehrwertsteuer bei ihrer jeweiligen Finanzbehörde abzuführen.
      4. Der Zahlungsfluß der von den Usern eingenommenen Gelder und an die Provider auszuzahlenden umsatzabhängigen Leistungsentgelte erfolgt über Bankkonten, die vom Museum Liedtke-Förderkreis gehalten werden. Der Kommunikationsdienst führt als Erfüllungsgehilfe des LP1 alle Abrechnungs- und Zahlungstransaktionen im WPC im Auftrag des LP1 aus.
      5. Die vom Museum Liedtke-Förderkreis gehaltenen Bankkonten haben die Funktion von Durchlaufkonten ein- und ausgehender Zahlungen innerhalb des WPC.
  9. Sicherung von Schutzrechten und KnowHow
    1. Der LP2 ist verpflichtet, den LP1 über alle ihm bekanntgewordenen Verletzungen der diesem Vertrag zugrundeliegenden Schutzrechte und des sonstigen Know – How unverzüglich zu unterrichten.
    2. Der LP1 behält sich das Recht vor, gegen solche Maßnahmen eines Dritten einzuschreiten, auch wenn sich die Verletzungshandlung allein auf das dem LP2 gewährte Vertrags- bzw. Aufgabengebiet bezieht. Der LP2 wird im Einzelfall dem LP1 die Befugnis einräumen, die Schutzrechtsverletzung zu verfolgen. Beide Vertragsparteien verpflichten sich bei Verstößen durch Dritte nach Abs. 1 zur gegenseitigen Hilfe, Unterstützung und Beratung.
    3. Die Kosten der Abwehr der Verletzung durch den Dritten trägt bei eigenem Vorgehen der LP1, sonst der LP2. Erlangte Entschädigungszahlungen oder Schadensersatzansprüche stehen dem jeweils tätig gewordenen Vertragspartner zu. Werden Ersatzansprüche im Drittinteresse durchgesetzt, so erhält die klagende Partei ein Drittel der Schadensersatzforderung von dem Vertragspartner, dessen Schaden im Wege der Drittschadensliquidation durchgeführt wurde, als pauschalen Auslagenersatz und Tätigkeitsvergütung.
  10. Regelungen über Leistungen und Haftung des LP1
    1. Für die Leistungen des LP1 an den LP2 findet im übrigen das
    2. WPC-Geschäftsordnungssystem des LP1 in ihrer jeweils aktuellen Form Anwendung, ohne dass es hierfür im Einzelfall einer besonderen Vereinbarung bedarf.
    3. Der LP1 haftet aufgrund gesetzlicher oder vertraglicher Schadensersatzansprüche (einschließlich Verschulden bei Vertragsverhandlungen) nur, sofern ein vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von ihm vorliegt.
  11. Verschwiegenheit
    • Der LP1 und seine Mitarbeiter haben über den Inhalt des Vertrages, des WPC-Geschäftsordnungssystem und der sonst diesem Vertrag beigefügten Unterlagen Verschwiegenheit zu bewahren. Das gleiche gilt hinsichtlich der Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des LP1, die dem LP2 bekannt werden. Diese Verpflichtung gilt auch für die Zeit nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
  12. Übertragbarkeit, Vorkaufsrecht der Geschäftstätigkeit des LP2
    1. Der LP2 kann die Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des LP1 auf Dritte übertragen. Eine Abtretung einzelner Rechte, eine Verpachtung, eine Verpfändung oder eine Verfügung gleich welcher Rechte, ist unzulässig.
    2. Der LP2 darf den Lizenzbetrieb nicht ohne vorherige Zustimmung des LP1 auf Dritte übertragen. Falls er dieser Bestimmung zuwider handelt, steht dem LP1 das Recht zur fristlosen Kündigung zu.
    3. Unbeschadet sonstiger Rechte des LP1 steht dem LP1 in jedem Verkaufsfall des vom LP2 betriebenen Geschäfts ein Vorkaufsrecht zu. Der LP1 hat binnen acht Wochen nach schriftlicher Mitteilung (per Einschreiben mit Rückschein) der Verkaufsabsicht, zu der der LP2 verpflichtet ist, eine Entscheidung zu treffen.
  13. Wettbewerbsverbot
    1. Der LP2 verpflichtet sich während der Dauer des Vertrages sich weder unmittelbar oder mittelbar an einem anderen Unternehmen zu beteiligen, ein Unternehmen zu erwerben oder zu errichten, noch für ein anderes Unternehmen in irgendeiner Form unmittelbar selbständig oder unselbständig tätig zu sein, das mit dem LP1 in Konkurrenz steht.
    2. In jedem Fall der Beendigung des Vertragsverhältnisses ist es dem LP2 für die Dauer von zwei Jahren untersagt, ein Unternehmen zu gründen oder zu erwerben, dass mit vergleichbaren bzw. ähnlichen Produkten und Dienstleistungen arbeitet. Das gleiche gilt für jede Tätigkeit für ein Konkurrenzunternehmen, gleichgültig ob diese Tätigkeit mittelbar oder unmittelbar in einem Anstellungsverhältnis oder selbstständig durch eine Mittelsperson ausgeübt wird. Der LP2 darf sich in dem genannten Zeitraum an einem solchen Unternehmen auch nicht direkt oder indirekt beteiligen oder es auf andere Weise fördern.
  14. Vertragsdauer und ordentliche Kündigung
    1. Dieser Vertrag wird für die Dauer von …………… Jahren, gerechnet vom Tage des Vertragsabschlusses an, geschlossen; mit der Option auf weitere …………… Jahre.
    2. Nach Ablauf der in Abs. 1 erwähnten Vertragszeit verlängert sich der Vertrag jeweils um 10 Jahre, wenn er nicht durch eine der Parteien 12 Monate vor seinem Ablauf gekündigt wird.
    3. Die Kündigung muß durch eingeschriebenen Brief mit Rückschein erfolgen. Das Datum des Poststempels ist für die Einhaltung der Kündigungsfrist maßgeblich.
  15. Vorzeitige und fristlose Kündigung
    1. Wenn der LP2 eine ihm nach diesem Vertrag obliegende wesentliche Vertragspflicht (außer Liefer- und Leistungspflicht) trotz Abmahnung mittels eingeschriebenen Briefes nicht binnen vier Wochen nach Zugang des Briefes erfüllt, ist der LP1 berechtigt, diesen Vertrag fristlos zu kündigen.
    2. Bei Verweigerung von Lieferung oder Leistung bzw. Schlechtleistung des LP2 erhält der LP2 vom LP1 kurzfristig eine Abmahnung mittels eingeschriebenen Briefes mit der Aufforderung, diesen Zustand innerhalb von einer Woche nach Zustellung der Abmahnung abzustellen. Der LP2 ist verpflichtet seine Lieferungen bzw. Leistungen sofort einzustellen bis die vom LP1 vertraglich geforderten Liefer- bzw. Leistungsspezifikationen wieder erbracht werden bzw. werden können. Sollte der LP2 nach Ablauf der einwöchigen Frist die Liefer- bzw. Leistungsspezifikationen noch nicht erbringen bzw. erbringen können, so ist der LP1 berechtigt, die bisherigen Lieferungen bzw. Leistungen zwischenzeitlich auf einen anderen Provider im HCN zu übertragen.
    3. Der LP2 erhält automatisch weitere 4 Wochen nach Ablauf der ersten Frist Zeit die vom LP1 geforderten vertraglichen Liefer- bzw. Leistungsspezifikationen wiederherzustellen. Nach der vollständigen Erfüllung der Spezifikationen seitens des LP2 wird der LP1 die Lieferungen und Leistungen auf den LP1 wieder rückübertragen. Ist der LP2 nach Ablauf der vierwöchigen Frist noch nicht in der Lage die vereinbarten Liefer- bzw. Leistungsspezifikationen zu gewährleisten, so ist der LP1 berechtigt, dem LP2 eine fristlose Kündigung auszusprechen.
    4. Das Recht zur fristlosen Kündigung ist ferner in allen Fällen gegeben, in denen ein wichtiger Grund dazu besteht.
      1. wichtige Kündigungsgründe für den LP1
        • Einstellung der geschäftlichen Tätigkeit durch den LP2
        • Versagung und Widerruf oder Rücknahme erforderlicher Genehmigungen zur Ausübung der Aufgaben des LP2, sofern dadurch der Lizenzbetrieb vorübergehend oder auf Dauer nicht aufgenommen werden kann
        • Zahlungsunfähigkeit oder Zahlungseinstellung seitens des LP2
        • Nichtbeseitigung einer Pfändungsverfügung auf das Vermögen des LP2 binnen vier Wochen
        • Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen des LP2 oder Ablehnung der Eröffnung des Konkursverfahrens mangels Masse
        • Verurteilung des LP2 wegen eines Vermögensdeliktes
        • Ruf- oder sonstige Schädigung des Namens und der Firma des LP1 und/oder Produkte und Dienstleistungen, Verletzung des Wettbewerbsverbots
        • Zahlungsverzug bei der einmaligen Lizenzgebühr um mindestens 21 Tage nach Fälligkeit trotz schriftlicher Mahnung
        • Verletzung der Verschwiegenheitspflichten
        • Verletzung der Erklärung der Allgemeinen Menschenrechte
      2. wichtige Kündigungsgründe für den LP2
        • Einstellung der geschäftlichen Tätigkeit durch den LP1
        • rechtskräftige Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens über das Vermögen des LP1 oder Ablehnung des Konkursverfahrens mangels Masse
        • Zahlungsverzug bei den Leistungsgebühren um mindestens 14 Tage nach Fälligkeit in drei hintereinanderliegenden Fällen trotz schriftlicher Mahnung
    5. Das Recht zur fristlosen Kündigung kann nur binnen zwei Monaten ausgeübt werden, nachdem der Berechtigte von den Kündigungstatsachen Kenntnis erhalten hat.
    6. Jede Kündigung muß mittels eingeschriebenen Briefes erfolgen.
  16. Folgen der Beendigung des Vertrages
    1. Nach Beendigung des Vertrages ist der LP2 nicht berechtigt, die vom LP1 im WPC gehandelten Produkte und Dienstleistungen weiter zu vertreiben oder mit Ihnen in der Öffentlichkeit aufzutreten.
    2. Wird der Vertrag - gleichgültig aus welchem Grunde - beendet, so darf der LP2 die Namen und Warenzeichen der Produkte und Dienstleistungen und allgemein das WPC nicht mehr gebrauchen. Er hat sämtliche ihm vom LP1 überlassenen Unterlagen, Prospekte, Broschüren, Preislisten etc. sowie von ihm gefertigte Fotokopien und ähnliches an den LP1 unverzüglich herauszugeben und darf selbst hergestellte und auf den Lizenzgegenstand bezogene Broschüren usw. nicht mehr verwenden. Das gleiche gilt für alle vom LP1 bezogenen Ausstattungsgegenstände und sonstige im Eigentum des LP1 stehenden Gegenstände. Der LP2 hat ferner alle Zeichen, Beschriftungen und sonstige Kennzeichen aus seinem Unternehmen zu entfernen, die auf den LP1 oder das WPC hinweisen.
    3. Geht im Fall der ordentlichen Kündigung diese vom LP1 aus, so hat der LP1 sämtliche spezifische, auf das WPC zugeschnittene Teile der Geschäftseinrichtung zum Zeitwert zu übernehmen.
  17. Schlußbestimmungen
    • Mündliche Abreden bestehen nicht. Ergänzungen oder Änderungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Dieses gilt auch für den Verzicht auf die Schriftformvorschrift. Mit Abschluß des Vertrages werden anderslautende Geschäftsbedingungen der Vertragsparteien gegenstandslos.
    • Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages rechtsunwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit des gesamten Vertrages. Die Parteien sind in diesem Fall verpflichtet, die ganz oder teilweise unwirksamen Bestimmungen durch eine solche zu ersetzen, die dem angestrebten wirtschaftlichen Zweck des Vertrages am nächsten kommt. Entsprechendes gilt bei einer Vertragslücke.
    • Für die Rechtsbeziehung zwischen den Parteien gilt spanisches Recht.
    • Es werden zum besseren Verständnis Übersetzungen in anderen Sprachen angefertigt und zur Verfügung gestellt bei Streitigkeiten gilt aber immer nur der deutsche Ursprungsvertrag nach dem die Übersetzungen angefertigt worden sind.
    • Gerichtsstand ist Palma de Mallorca.

Dieser Vertrag ist nur rechtswirksam wenn der LP2 den CUPA AGBs der Codigo Universo Invest Holding S.A. CIF ES A 57720971 den Allgemeine Geschäftsbedingungen für Kultur-Partner (Beratung und Vertrieb) zugestimmt hat.